Nach den Ausführungen der OLK am Augenschein könnte bereits mit einer leichten Versetzung der Gebäude eine erhebliche Verbesserung erzielt werden. Die Ausnützung der Bauparzelle würde durch eine Auflockerung der bisher straffen Setzung der Gebäude nicht so stark eingeschränkt, dass eine ins Gewicht fallende Mindernutzung resultiert. Vielmehr bleibt eine sinnvolle Bebauung auch bei Berücksichtigung der ästhetischen Anliegen möglich. Geringfügige Abstriche bei der Ausnutzung zugunsten des Ortsbildschutzes müssen von der Beschwerdeführerin hingenommen werden.