Vorliegend schränken die ästhetischen Anforderungen, welche die Gemeinde zu Recht an das Bauvorhaben stellt, den Spielraum der Bauherrin nicht so stark ein, dass eine wesentliche Mindernutzung resultiert oder die Zonenordnung ausgehebelt würde. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Parzellenform und die Hanglage. Aus dieser resultiere die Setzung der beiden projektierten Gebäude in die vorhandene obere und untere Häuserzeile sowie die Erschliessung des oberen Gebäudes über einen Fussweg mit Treppe, zu der noch die Möglichkeit des Zugangs über die Einstellhalle komme.41 Eine leichte Versetzung der Gebäude oder schräge Fassaden seien schlicht nicht möglich.42