e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim streitigen Bauvorhaben werde die Setzung der Gebäude durch die vorgeschriebenen Grenzabstände und die grosse Höhendifferenz diktiert. Art und Mass der gemäss Zonenordnung zulässigen Nutzung seien eingehalten. Die Ästhetikvorschriften dürften diese nicht weiter einschränken.37 Die Ausnutzung der maximalen Baumasse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen.