d) Art. 18 GBR stellt zudem für Flachdachbauten in der Zone W2 einen erhöhten Ästhetikanspruch. Nach Art. 18 Abs. 2 GBR sind Flachdachbauten gestattet, wenn durch eine fachliche Beurteilung eine ortsbaulich bessere Lösung begründet ist. Die projektierten Gebäude sollen mit Flachdach und aufgesetzten Attikageschossen ausgestaltet werden. Die OLK führt in ihrem Fachbericht vom 8. Januar 2019 aus, bei sorgfältiger Ausformulierung der Volumen seien sowohl Flach- als auch Steildächer 35 VGE 2018/101 vom 19. März 2019, E. 4.2 36 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin, S. 5 RA Nr. 110/2018/120 19