Damit wirkt das Bauvorhaben rigide und bildet einen Vertikalbezug, der in der heterogenen und unregelmässig gestreuten Bebauung der Umgebung unpassend wirkt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach auch die umliegenden Gebäude am Hang auf einheitlichen Fluchten liegen,36 ist offensichtlich unzutreffend. Es käme vielmehr zu einem Bruch mit dem bestehenden stimmigen Bild der Überbauungsstruktur am Hang. Damit wird das Bauvorhaben dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht gerecht.