Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Beanstandungen der Gemeinde und der OLK um konkrete Kritikpunkte. Weder der Baubewilligungsbehörde noch den begutachtenden Fachbehörden oder der BVE als Beschwerdeinstanz obliegt es, der Beschwerdeführerin konkrete Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Vielmehr ist es Sache der Bauherrschaft zu entscheiden, wie sie ästhetischer Kritik begegnen will. Die Beschwerdeführerin macht sodann zu Unrecht einen Widerspruch in der Beurteilung durch die OLK geltend. Die OLK hat bereits in ihrem Fachbericht die Kombination von Gleichartigkeit der Gebäude und deren straffer Setzung hinterfragt.