a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass an das Erfordernis der "guten Gesamtwirkung" gemäss Art. 17 Abs. 1 GBR keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften. Die OLK gehe zu Unrecht davon aus, dass die Neubauten unabhängig von der Qualität der Gebäude vor Ort sorgfältig gestaltet und differenziert ausformuliert werden müssten. Es sei weder an besonders geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Ebenso wenig sei eine spezifische Auseinandersetzung mit dem Ort gefordert.