Die von der OLK geäusserte Ansicht, wonach es sich bei der Überbauung "L.________" um eine geschlossene Struktur handelt und daher zwischen dieser und der Bebauungsstruktur am unterhalb davon gelegenen Hang zu differenzieren ist, wurde demnach am Augenschein bestätigt. Die Beurteilung des Gesamteindrucks erfolgt demnach aufgrund der am Hang westlich und östlich der Bauparzelle vorhandenen Bebauung. 5. Ästhetische Beurteilung