c) Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein einer Geländekante, welche zur Aufteilung des Ortsbildes in einen Teil oberhalb und einen Teil unterhalb der Kante tauge. Soweit sie sich dabei auf Luftaufnahmen stützt,26 ist ihre Argumentation unbehelflich. Die Beurteilung der ästhetischen Wirkung eines Bauvorhabens auf das Ortsbild erfolgt aus öffentlich zugänglichen Perspektiven. Am Augenschein vom 22. März 2019 wurde ausführlich erörtert, welcher Blickwinkel für die ästhetische Beurteilung des 26 Stellungnahme vom 18. Februar 2019, S. 3, mit Beilagen RA Nr. 110/2018/120 15