f) Die OLK kam in ihrem Fachbericht vom 8. Januar 2019 zum Schluss, dass das Bauvorhaben nicht gutgeheissen werden könne. Dieses solle gemäss den Empfehlungen der kommunalen Fachgruppe für Gestaltungsfragen gemäss deren Berichten vom 29. März 2016 und vom 23. Mai 2017 überarbeitet werden. 25 BGE 145 I 52 E. 3.6 RA Nr. 110/2018/120 14 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die OLK sei bei ihrer Beurteilung von falschen rechtlichen Grundlagen ausgegangen und habe die örtlichen Gegebenheiten nicht richtig abgeklärt bzw. gewürdigt. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.