Diese wurde vom Gemeinderat am 28. April 2016 beschlossen und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. Juni 2016 genehmigt. Der im Baubewilligungsverfahren eingeholte Bericht der Fachgruppe für Gestaltungsfragen vom 23. Mai 2017 äussert sich nicht zur Bedeutung der ÜO "L.________" für die gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens. Es bestanden demnach sachliche Gründe für den Beizug der OLK im Beschwerdeverfahren. Die BVE hat ihr Beweiserhebungsermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Gemeindeautonomie wird dadurch nicht verletzt.