Gesetzesrecht beachten.25 Die BVE hat demnach zu überprüfen, ob die Gemeinde mit vertretbaren Gründen zum Schluss gekommen ist, dass die kommunalen Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Gemeinde angeführten Gründe. Es stellt sich zudem die Frage, ob die in unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle entstehende Überbauung "L.________" mit 10 grossen Punkthäusern in die gestalterische Beurteilung einzubeziehen ist und inwiefern sie sich gegebenenfalls darauf auswirkt.