Die Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Gemeinde jedoch nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, sondern haben zu beurteilen, ob die Gemeindebehörde ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt hat. Dafür muss die Gemeindebehörde vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung ausgehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete