vertraut sind. Die Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Gemeinde jedoch nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, sondern haben zu beurteilen, ob die Gemeindebehörde ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt hat.