Vorliegend sind die Auslegung und die Anwendung der kommunalen Gestaltungsvorschriften umstritten. Wo die Gemeinde eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Normen rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.24 Insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts ist ihr ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zuzubilligen, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen die Gemeindebehörden