Im Rechtsmittelverfahren ist jedoch die BVE gehalten, den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen festzustellen. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.23 Wenn die gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens im Beschwerdeverfahren umstritten ist, kann die BVE im Rahmen dieses Ermessensspielraums einen Fachbericht der OLK einholen.