Bei Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Ortsbildes konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK als zuständige kantonale Fachstelle. Besteht eine leistungsfähige örtliche Fachstelle, so kann sie diese konsultieren.21 Im letzteren Fall ist eine zusätzliche Begutachtung durch die OLK im Baubewilligungsverfahren entbehrlich.22 Doppelbeurteilungen sind aus Effizienzgründen zu vermeiden. Eine erneute gestalterische Beurteilung kann im Falle einer Projektänderung angezeigt sein, wenn diese die ästhetische Wirkung beeinflusst. Auf die Projektänderung vom 15. November 2018 trifft dies nicht zu; diese hat auf die ästhetische Wirkung höchstens geringfügigen Einfluss.