d) Im Beschwerdeverfahren machte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 darauf aufmerksam, dass aufgrund einer summarischen Prüfung fraglich sei, ob die zulässige Fassadenhöhe an der West- und der Südfassade des Hauses Nr. 2 eingehalten werde. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Projektänderung ein, mit denen beide Gebäude in der Höhe etwas reduziert und das projektierte Terrain angepasst wurden. Die Einstellhallen-Einfahrt wurde umgestaltet. Zudem wurde beim Gebäude Nr. 2 auf den westseitigen Lichtschacht verzichtet.19 Es handelt sich um eine Projektänderung im Sinne von Art.