Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.17 Gestützt auf 15 Stellungnahme der Gemeinde vom 24. September 2018, S. 2; Protokoll des Augenscheins vom 22. März 2019, S. 7, 3. Absatz; Stellungnahme der Gemeinde vom 17. April 2019; vgl. auch angefochtener Entscheid, Erwägung 2.9 16 BGE 1C_484/2016 vom 28.06.2016, E. 2.1; VGE 22887 vom 21.08.20017, E. 4.3