17 Abs. 2 GBR regelt in allgemeiner Weise, dass von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung auf Antrag der Fachberatung oder auf Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens abgewichen werden darf, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. Die Gemeinde erläutert dazu, dass abstrakte Vorschriften allein keine Gewähr für eine bessere bauliche Gestaltung bieten könnten und die Nutzungsordnung daher eine Abweichung von diesen erlaube, wenn dies zu einer besseren baulichen Gestaltung bzw. Ortsverträglichkeit führe. Entsprechend grosses Gewicht komme dabei der Beurteilung durch die Fachgruppe zu.15