Schliesslich sind Terrainveränderungen nach Art. 21 Abs. 1 GBR so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Art. 17 Abs. 2 GBR regelt in allgemeiner Weise, dass von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung auf Antrag der Fachberatung oder auf Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens abgewichen werden darf, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann.