Andere Dachformen auf Hauptgebäuden sind, ausgenommen in den Dorf- und Kernzonen, gestattet, wenn durch eine fachliche Beurteilung eine ortsbaulich bessere Lösung begründet ist (Art. 18 Abs. 2 GBR). Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen (Art. 20 Abs. 1 GBR). Schliesslich sind Terrainveränderungen nach Art.