Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Vechigen in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht: Nach Art. 17 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl so zu gestalten, dass sie für das Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielen. Für Hauptgebäude ausserhalb der Arbeitszone und der Wohnzone W1 "K.________" sind gemäss Art. 18 Abs. 1 GBR geneigte Dächer gestattet.