a) Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Gemeinde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten seien. Das Bauprojekt betreffe kein Landschafts- und/oder Ortsbildschutzgebiet; es gälten lediglich die allgemeinen ästhetischen Grundregeln. Das Vorhaben halte die baupolizeilichen Masse ein, weshalb die geplanten Baukörper von der Fachgruppe in ihren Dimensionen nicht kritisiert werden dürften. Die Orts- und Quartierverträglichkeit des Vorhabens sei zu bejahen, die gute Gesamtwirkung liege vor. Auch in der Nachbarschaft seien keine qualitativ hochwertigen Bauten ersichtlich.