N. 5 RA Nr. 110/2018/120 9 machte dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017 geltend, dass der Lichtschacht und auch die Abgrabung für die Garageneinfahrt bei der Berechnung der Fassadenhöhe unberücksichtigt bleiben müssten. Die Gemeinde hielt im angefochtenen Entscheid trotz der angeführten Argumente daran fest, dass die zulässige Fassadenhöhe nicht eingehalten sei. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt. 3. Ästhetik, Orts- und Quartierverträglichkeit