Unabhängig von der Richtigkeit dieser Ausführungen genügt die Begründungsdichte den gesetzlichen Anforderungen. Die Tatsache, dass sich die Gemeinde den Ansichten der Beschwerdeführerin nicht angeschlossen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. g) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch entnehmen, dass die Gemeinde zur Kenntnis genommen hat, dass die Beschwerdeführerin die Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe an der Westfassade des Gebäudes Nr. 2 bestritt. Die Beschwerdeführerin 12 Vorakten, pag. 32 ff. 13 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52