Diese Anforderungen sind erfüllt. Im Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des ersten Fachberichts zwar Überarbeitungen an ihrem Projekt vornahm, diese jedoch nicht genügten, um die gestalterischen Kritikpunkte auszuräumen. Die Erwägungen nehmen Bezug auf die Eingabe vom 11. August 2017 und erörtern, weshalb das Projekt entgegen den dort geäusserten Ansichten die Anforderungen des Baureglements an die Gestaltung nicht erfülle. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Ausführungen genügt die Begründungsdichte den gesetzlichen Anforderungen.