f) Mit ihrer Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin Fotografien und Luftaufnahmen der Umgebung ein, um ihre Argumente bezüglich der gestalterischen Aspekte des Bauvorhabens zu stützen.12 Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde befürchtet sie, dass die Gemeinde diese gar nicht prüfte. Im angefochtenen Entscheid würden die Argumente der Eingabe vom 11. August 2017 und die eingereichten Beilagen nicht gewürdigt. Vielmehr werde unzutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe darauf verzichtet, das Bauprojekt nach den Empfehlungen des Fachausschusses zu überarbeiten.