Die Beschwerdeführerin erhebt keine konkreten Rügen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass das vorgeschriebene Verfahren und die Zuständigkeiten nicht eingehalten worden seien. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass sie aufgrund der unterschiedlichen Benennung der Fachgruppe im Zweifel über die Zuständigkeiten oder über die Bedeutung der Fachberatung gewesen sei. Ihr rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 Baureglement der Gemeinde Vechigen vom 13. Februar 2014 (Datum der Genehmigung durch das Amt für