Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewD9 konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle u.a. dann, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden.