d) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Fachgruppe bei zutreffender Beurteilung hätte zum Schluss kommen müssen, dass das Projekt den ästhetischen Anforderungen gerecht werde. Wie es sich damit verhält, wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft. Aus der Tatsache, dass die Fachgruppe auch nach den vorgenommenen Projektänderungen an ihrer im ersten Bericht geäusserten Ansicht festhielt, kann jedenfalls nicht auf eine unzulängliche Befassung mit dem geänderten Projekt geschlossen werden.