Mit Eingabe vom 11. August 2017 habe die Beschwerdeführerin der Gemeinde weitere Unterlagen eingereicht, welche die Argumentation bzw. die gestalterischen Aspekte des abgeänderten Projekts unterstützten. Die Gemeinde sei auf diese Unterlagen nicht eingegangen; diese seien offensichtlich nicht geprüft worden. Schliesslich sei die Gemeinde auch auf ihre baupolizeilichen Überlegungen zur Fassadenhöhe nicht eingegangen. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.