Diese Arbeitsverweigerung sei rechtswidrig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieses Fehlverhalten der Fachgruppe sei der Gemeinde anzurechnen, da diese, indem sie sich auf den Bericht der Fachgruppe abstützte, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Nichtprüfung des überarbeiteten Projekts stelle eine Rechtsverweigerung dar bzw. die Begründung des angefochtenen Entscheids sei ungenügend. Mit Eingabe vom 11. August 2017 habe die Beschwerdeführerin der Gemeinde weitere Unterlagen eingereicht, welche die Argumentation bzw. die gestalterischen Aspekte des abgeänderten Projekts unterstützten.