a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gemeindeinterne Fachgruppe für Gestaltungsfragen habe sich geweigert, das Projekt nach einer ersten negativen Beurteilung vom 29. März 2016 erneut zu beurteilen, obwohl dieses mit Projektänderungen angepasst worden sei. Stattdessen habe die Fachgruppe in ihren weiteren Berichten vom 26. April 2016 und 23. Mai 2017 nur auf den ersten Bericht verwiesen und festgehalten, dass sich das Projekt nur unwesentlich verändert habe. Diese Arbeitsverweigerung sei rechtswidrig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.