BSG 154.21) 39 VGE 2017/75 vom 1. Februar 2018, E. 5.1 40 BVR 2015 S. 541 E. 8.1 RA Nr. 110/2018/11 22 b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind keine entschädigungsfähigen Auslagen entstanden.