Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherrschaft ist sie jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Sie kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass sie oder er auf das Stellen von Anträgen verzichtet.40 Als unterliegende Partei ist sie deshalb grundsätzlich kostenpflichtig. Die vorinstanzlichen Verfahrensfehler stellen jedoch besondere Umstände dar die es rechtfertigen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;