Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel zwar nur teilweise durch. Im Kostenpunkt ist indes von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.39 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherrschaft ist sie jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt.