Die Sache ist noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, erstmals über die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend die Stützmauer und die Nebenbaute beim Sitzplatz im Obergeschoss zu entscheiden, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sowie vertiefte Abklärungen zu Fragen des Ortsbildschutzes und der Verkehrssicherheit vorzunehmen. Ebenso wenig ist es nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführen und diese Frage als erste Instanz zu beurteilen.