So wurde weder geprüft, ob die Neugestaltung des öffentlichen Fussweges ortsbildverträglich geplant ist und den einschlägigen VSS-Normen entspricht. Zudem weist der angefochtene Entscheid formelle Mängel auf (fehlende Beteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten, keine Fristansetzung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, keine Androhung der Ersatzvornahme). Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich begründet. Die Sache ist noch nicht entscheidreif.