b) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft durchgeführt worden ist. Insbesondere wurden die baupolizeilichen Anzeigen der Beschwerdeführerin nur teilweise behandelt, es wurde zu Unrecht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt und die zuständige Fachstelle für Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes wurde nicht konsultiert. Der Sachverhalt wurde in entscheidrelevanten Punkten nicht oder nicht genügend abgeklärt. So wurde weder geprüft, ob die Neugestaltung des öffentlichen Fussweges ortsbildverträglich geplant ist und den einschlägigen VSS-Normen entspricht.