prozessökonomische Überlegungen. Das Gesetz verbietet der Beschwerdebehörde jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden, d. h. den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie soll von der Möglichkeit der Rückweisung jedoch nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Ein solcher besonderer Grund kann in der mangelnden Entscheidreife der Angelegenheit bestehen, insbesondere, wenn die Beschwerdeinstanz selber umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.