ansetzen müssen, unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Frist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Sie ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann und öffentlichen wie privaten Interessen soweit möglich Rechnung getragen wird.36 6. Rückweisung