Zudem befinden sich der Parkplatz, der zurückgebaut werden soll, vollständig, und die geplante neue Treppe überwiegend auf fremdem Grund. Falls die Vorinstanz nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erneut zum Schluss kommt, dass mit dem Baugesuch hinsichtlich des Autoabstellplatzes und des öffentlichen Treppenweges der rechtmässige Zustand hinreichend wiederhergestellt ist, wird sie der Beschwerdegegnerschaft sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes