Mit der Bewilligung dieses Gesuchs hat die Vorinstanz das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur ungenügend abgeschlossen. Es fehlt nicht nur die Anordnung, innert welcher Frist die Wiederherstellung erfolgen muss, sondern es fehlt auch die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Beschwerdegegnerschaft den rechtmässigen Zustand nicht fristgerecht herstellt. Zudem befinden sich der Parkplatz, der zurückgebaut werden soll, vollständig, und die geplante neue Treppe überwiegend auf fremdem Grund.