Grundeigentum und Bauherrschaft auseinander, so kann sich die Wiederherstellungsverfügung auch an die Bauherrschaft richten, die als Verhaltensstörerin den ordnungswidrigen Zustand bewirkt und in erster Linie für die Beseitigung der Störung einzutreten hat. Es ist in solchen Fällen ratsam, die baupolizeilichen Verfügungen an beide zu richten, andernfalls können beim Vollzug Schwierigkeiten entstehen.33 Im Wiederherstellungsverfahren sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Partei. Bevor die Baupolizeibehörde verfügt, hat sie diesen das rechtliche Gehör zu gewähren.