Wird das nachträgliche Baugesuch erst in einem späteren Stadium eingereicht, so kann die Rechtsmittelinstanz entweder das Beschwerdeverfahren einstellen, bis über das Gesuch entschieden ist, oder aber die Bewilligungsfähigkeit des Gesuchs summarisch prüfen und dem Ergebnis im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung Rechnung tragen.31 Ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederherstellungsverfahrens eingereichtes nachträgliches Baugesuch ist grundsätzlich unbeachtlich.32