Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährte. Hingegen entspricht die in diesem Zusammenhang eingeräumte Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, nicht dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf, zumal die Vorinstanz die erstellte Felsblocktreppe als klar nicht bewilligungsfähig erachtete. Dieses Vorgehen spielt jedoch im Ergebnis keine entscheidende Rolle. Zum einen können es die 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46