Der unterste Bereich des aus mit Kies bedeckten Rundholzstufen bestehenden Fusswegs wurde auf einer Länge von circa 10 m abgebrochen und durch eine geländerlose kürzere Felsblocktreppe mit höheren Stufen ersetzt. In diesem Bereich sowie für den Parkplatz auf Parzelle Nr. N.________ wurden Böschungsabtragungen vorgenommen. Zudem wurde eine Erweiterung im Bereich des Sitzplatzes im Obergeschoss zur Laube ausgeführt. Die Vorinstanz erliess deshalb korrekterweise umgehend einen Baustopp. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerschaft vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährte.