Gestützt auf die erste baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin leitete die Vorinstanz richtigerweise umgehend ein baupolizeiliches Verfahren ein und prüfte an einem Augenschein, ob ein unrechtmässiger Zustand bestehe. Gemäss Baueinstellungsverfügung vom 28. Juli 2016 wurden insbesondere folgende Bauarbeiten festgestellt: Der unterste Bereich des aus mit Kies bedeckten Rundholzstufen bestehenden Fusswegs wurde auf einer Länge von circa 10 m abgebrochen und durch eine geländerlose kürzere Felsblocktreppe mit höheren Stufen ersetzt.