d) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde umgehend die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Sie besitzt dabei keinen 24 Vgl. dazu Geoportal der Gemeinde Köniz, Basisplan, Grundkarte "Amtliche Vermessung und Orthofoto 2016 kombiniert" RA Nr. 110/2018/11 16